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 DEAF TRANSPO

 

 

 

 

Impressum

Deaf Transpo

Ernst Grieger

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12159 Berlin

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Stand: November 2014

 

AGB:

Gebärdensprachdolmetscher

1) Zustandekommen des Vertrages
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Einzelvertrag zwischen dem Gebärdensprachdolmetscher Ernst Grieger im Folgenden Auftragnehmer genannt und seinen Auftraggebern.
Die Auftragsannahme durch den Auftragnehmer erfolgt mittels schriftlicher Bestätigung.
Es besteht keine Verpflichtung der Annahme, außer für beeidete Gebärdensprachdolmetscher Einsätze bei der Polizei und bei Gericht.
2) Honorar
Dolmetscher/innen für Deutsche Gebärdensprache (DGS) unterliegen keiner Honorarverordnung. In einigen Bereichen gibt es die gesetzliche Regelung, nach dem jeweils gültigen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), derzeit 75€ pro Stunde, zu honorieren. In allen anderen Bereichen steht es den Dolmetscher/innen frei, ihr Honorar mit dem Auftraggeber vorab abzusprechen. In diesem Fall bestätigt der Auftraggeber, das Honorar anzunehmen. Alles andere bedarf der Schriftform.
3) Abrechnungsgrundlage
Abgerechnet wird pro angefangener halben Stunde. Dies umfasst die Dolmetsch- , Fahrt- und Wartezeiten zu gleichen Honorarsätzen. Die Wegstreckenentschädigung erfolgt nach dem jeweils gültigen JVEG, derzeit 0,30€ pro Kilometer.
Fallen Parkgebühren oder außerordentliche Kosten (z.B. Eintritt) an, werden diese ebenfalls in Rechnung gestellt.
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach Abschluss der Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall seine Leistungen in Rechnung. Die Rechnung ist binnen 30 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
4) Pflichten des Auftragnehmers und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Auftragserteilung bzw. – annahme (Art, Dauer, Einzel- oder Doppelbesetzung) werden pro Auftrag individuell festgelegt.
Zur Klärung von Fragen bezüglich des Dolmetscheinsatzes und der darin behandelten Thematik bemüht sich der Auftragnehmer durch die Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber. Hierzu ist die Übermittlung von Kontaktdaten nötig.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich bezüglich Daten und Informationen zur  Verschwiegenheit.
Der Auftraggeber stellt Informationen rechtzeitig, sprich mindestens 4 Tage vorher, zur Verfügung, um eine terminologische, fachliche und inhaltliche Übertragung sicherstellen zu können. Bei Nichterhalt ist der Auftragnehmer einer fachgerechten und terminologischen Übertragung entbunden.
Der Auftragnehmer erbringt während des Dolmetscheinsatzes die simultane Übertragung von der Deutschen Gebärdensprache in die deutsche Lautsprache und umgekehrt.
Dabei arbeitet er nach bestem Wissen und Gewissen. Darüber hinaus übernimmt er keine Aufgaben.
Die Aufnahme von Ton- und Bildmitschnitten bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
5) Urheberrecht
Die Dienstleistung ist ausschließlich zur sofortigen Visualisierung bzw. Anhörung bestimmt. Wenn gefilmt und/oder fotografiert wird, wird der Auftragnehmer zusätzlich mit 25€ pro Stunde honoriert. Die Urheberrechte des Auftragnehmers bleiben vorbehalten und können jederzeit widerrufen werden. Der Auftraggeber haftet auch für unbefugte Aufnahmen durch Dritte.
6) Leistungserbringung
Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Leistungen selbst aus oder lässt sie durch Dritte ausführen, d.h. durch qualifizierte Kolleg/innen. Dabei beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber auf gewissenhafte Auswahl der Dolmetscher/innen.
Der Auftragnehmer wird von der Leistungserbringung befreit, wenn er die räumlichen und/oder technischen Bedingungen oder den Einsatz aus gesundheitlichen Gründen für unzumutbar hält. Falls trotz dieser Hinweise die Mängel nicht beseitigt werden, steht dem Auftragnehmer ein Rücktrittsrecht zu. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechtes verzichtet der Auftragnehmer auf eventuelle Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers.
7) Haftung
Sollte der Auftragnehmer aus wichtigen Gründen verhindert sein (z.B. Erkrankung, Unfall, Verkehrsstörungen), hat er, sofern es ihm möglich ist, für Ersatz zu sorgen.
Gelingt dies nicht, ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Honorares beschränkt.
Sollten beauftragte Dritte ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, so haften diese nach ihren eigenen Bedingungen.
8) Stornierung
Im Falle einer Auftragsstornierung durch den Auftraggeber nach Abschluss eines bindenden Vertrages belaufen sich die Kosten für den Auftraggeber ab 7 Tage vor Einsatz auf 50% des vereinbarten Honorares und ab dem dritten Werktag vor Auftragsbeginn und dem Tag des Auftrages auf 100%.
Kann ein anderer Termin für die Zeit gefunden werden, wird gegengerechnet bzw. gegebenenfalls wird von der Forderung abgesehen.
9) Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
10) Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame
und durchführbare Bestimmung treten, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Umzüge und Transporte

1) Leistung: Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird. Alle Zusatzleistungen sind schriftlich festzuhalten.

2) Beauftragung eines weiteren Frachtführers: 
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.

3) Sammeltransport:
 Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

4) Trinkgelder
: Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

5) Erstattung der Umzugskosten
: Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

6)Transportsicherung besonders transportempfindlicher Güter: 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh-, Radio- und     HiFi–Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

7) Pflichten des Auftraggebers: 
Bei Abholung des Transportgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er selbst an der Be- und Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und benennt der Auftraggeber zur Empfangsnahme oder Absendung des Umzugsgutes bzw. zur Überprüfung desselben auf Schäden Dritte, u./o. bevollmächtigt er Dritte mit Unterschriften in seinem Auftrag, so ist dies für den Auftragnehmer rechtsverbindlich und kann später seitens des Auftraggebers nicht mehr angefochten werden. Der Auftraggeber hat seine Bevollmächtigten dementsprechend über alle Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zu informieren.
Gibt der Auftraggeber an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private u. / o. anderweitige Hilfen zu stellen, und sind diese am Tage der Auftragsdurchführung nicht oder nur teilweise vorhanden, so entsteht seitens des Auftragnehmers eine Mehrleistung, welche mit 35,00 EUR netto pro angefangene Stunde und fehlenden Arbeiter zu vergüten ist. Der Auftragnehmer zieht in solchen Fällen weitere, eigene Leute hinzu oder nimmt wahlweise eine zeitliche Verlängerung des Auftrages vor.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an der Be- und / oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der Auftraggeber an, die Be- u./o. Entladestelle sei für einen Lkw bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, und ist dies am Tage des Auftragsaufführung durch abgestellte Fremd-Pkws u./o. andere Hindernisse nicht der Fall, so werden seitens des Antragsnehmers Mehrkosten aufgrund Mehraufwand i.H. von 35,00 EUR netto pro angefangene Stunde und Arbeiter für die Zeit des Be- u./o. Entladens zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche vom Auftraggeber als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50 % des zu transportierenden Gutes hineinpassen.
Verweigert der Auftraggeber notwendige Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages, die ihm möglich und zumutbar sind, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Auftrag vorzeitig zu beenden. Den Auftraggeber befreit dies jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zuzüglich angefallener Mehrleistungen sowie entstandener Auslagen an den Auftragnehmer zu zahlen. Soweit der Auftragnehmer infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages Aufwendungen erspart hat, sind diese dem Auftraggeber gut zu bringen. Das Gleiche gilt für das, was der Auftragnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

8) Elektro- und Installationsarbeiten
: Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

9) Gefahrgut
: Der Transport von Kraftfahrzeugen ist nur mit leerem Tank der zu transportierenden Fahrzeuge möglich.

10) Aufrechnungen
: Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

11) Abtretung
: Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

12) Missverständnisse: 
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

13) Schadensanzeige
: Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern , ist folgendes zu beachten: Untersuchen Sie das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf dem Umzugsauftrag bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Auftragnehmer spätestens am Tage nach dem Umzug an. Spätere Reklamationen von äußerlich sichtbaren Schäden können danach nicht mehr berücksichtigt werden. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden( §451f HGB). Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Wird die Anzeige nach Verlassen der Entladestelle erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung (bei postalischer Zustellung ist der Poststempel ausschlaggebend). Der Auftragnehmer wurde auf den § 438 HGB hingewiesen, welcher ebenso Anwendung findet.

14) Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes: 
Der Rechnungsbetrag ist nach Auftragserfüllung in Bar fällig. Anderweitige Absprachen müssen schriftlich, dies gilt auch per Email, bestätigt sein.

15) Stornierung: 
Wird der Auftrag durch den Auftraggeber zurückgezogen oder gekündigt, so stehen dem Auftragnehmer die sich aus § 415 HGB entstehenden Rechte zu. Der Auftragnehmer kann insbesondere ein Drittel der vereinbarten Fracht ( Fautfracht) ohne den Nachweis ersparter Aufwendungen verlangen. Bei abgeschlossenen Umzugsverträgen gilt der Auftrag als vom Auftraggeber storniert, wenn der Umzug nach Ablauf von 2 Wochen nach dem vereinbarten bzw. vorgesehenen Termin nicht durchgeführt wird. Dem Auftragnehmer stehen neben der Fautfracht Schadensersatzansprüche zu, sofern dem Auftragnehmer durch die Stornierung / Kündigung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. ( z.B. Leerfahrt). Auslagen, welche der Auftragnehmer aufgrund Beauftragung an Dritte hatte, bleiben hiervon unberührt und sind gesondert zu erstatten.
Storniert der Auftraggeber den abgeschlossenen Umzugsvertrag, fallen hierfür Stornierungskosten wie folgt an: bis 14 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 50 %, 10 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 60 %, bis 7 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 70 %, bis 5 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 80 %, bis 3 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 90% und danach 100 % der vereinbarten Netto- Umzugskostenvergütung ( ohne Mehrwertsteuer).

16) Lagervertrag: 
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports ( ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

17) Gerichtsstand
:  Alleiniger Gerichtsstand ist Berlin.

18) Rechtswahl:
 Es gilt deutsches Recht.

Ausflüge und Führungen

1) Buchung und Vertragsschluss


Mit seiner schriftlichen oder mündlichen Buchung bietet der/die Vertragspartner(in) im Folgenden Auftraggeber(in) genannt, den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Diese Auftragserteilung gilt bei den Touren für alle Teilnehmer der Gruppe und die aus der Buchung entstehenden Forderungen. Mit der Buchung erkennt der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
Die Buchung wird verbindlich, sobald die bestellte Serviceleistung von Deaf Transpo, Ernst Grieger, im Folgenden nur Deaf Transpo genannt, schriftlich, per Email bestätigt wird.

2) Zahlung


Die Bezahlung der Serviceleistung erfolgt vor Antritt der Tour in bar ohne jeden Abzug, oder muss mindestens 3 Tage vor der Fahrt auf das Konto von Deaf Transpo eingegangen sein. Es sei denn andere verbindliche Vereinbarungen wurden zwischen Deaf Transpo und Auftraggeber einvernehmlich und schriftlich getroffen.

3) Leistungsbeschreibung und Leistungsänderungen


Der Umfang der vertraglichen Serviceleistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot, bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Deaf Transpo. Zusätzliche Leistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Deaf Transpo per Email.
Der Wegfall einzelner Leistungsteile berechtigt nicht zum Einbehalt der Vertragssumme oder zum Teilabzug, sofern es sich um Gründe handelt, die nicht von Deaf Transpo zu vertreten sind. Sind der Wegfall einzelner Leistungen durch Deaf Transpo zu vertreten, so hat Deaf Transpo das Recht, diese Leistungen durch gleichwertige andere Leistungen zu ersetzen. Deaf Transpo ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird Deaf Transpo dem Auftraggeber eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4) Rücktritt durch den Auftraggeber (Storno) 


Der Auftraggeber kann jederzeit vor Beginn der gebuchten Tour zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Deaf Transpo. Der Rücktritt muß schriftlich, bzw. per Email erfolgen. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder nimmt er einen vereinbarten Termin nicht wahr ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten, kann Deaf Transpo eine entsprechende Entschädigung verlangen. Deaf Transpo kann den Schaden konkret berechnen oder nach seiner Wahl eine pauschalierte Stornogebühr geltend machen.

Diese beträgt:

  • 14Tage vor Tourantritt: 40 % des Vertragsgesamtpreises

 

  • 7 Tage vor Tourantritt: 60 % des Vertragsgesamtpreises

 

  • 3 Tage vor Tourantritt: 80 % des Vertragsgesamtpreises

 

  • 24 Stunden vor Tourantritt, am Tage der Tour und bei Nichterscheinen des Auftraggebers: 100 % des Vertragsgesamtpreises

5) Rücktritt und Kündigung durch Deaf Transpo (Unternehmer)

Deaf Transpo kann in folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

  • Aufgrund Einwirkung höherer Gewalt, aufgrund von Strassensperrungen, öffentlichen Veranstaltungen, Strassenfesten etc., werden diese nach den gegebenen Möglichkeiten umfahren und/oder die Strecke wird abgeändert.

 

  • Wegen plötzlicher Krankheit eines Stadtführers/ einer Stadführerin oder eines weiteren notwendigen Begleiters (in diesem Fall wird sich Deaf Transpo nach Möglichkeit um Ersatz kümmern).

 

  • Wenn der Auftraggeber oder die Teilnehmer/innen einer Gruppe des Kunden die Durchführung der Fahrt, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

 

  • Wenn der Auftraggeber die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.

6) Haftung

Deaf Transpo haftet als Unternehmer für die gewissenhafte Vorbereitung der gebuchten Serviceleistung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. 
Deaf Transpo haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen anderer Anbieter vermittelt werden (z.B., Bahn-, Bus- oder Taxifahrten, Theater-, Museums- oder Ausstellungsbesuche, Restaurantbesuche, usw.) und andere die in der Serviceleistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Außerdem wird keine Haftung bei Unfällen und Schäden übernommen (Schäden durch evtl. Verkehrsunfälle sind über die Versicherung des jeweiligen Transportunternehmens abgedeckt).

7) Mitwirkungspflicht


Der Auftraggeber oder die Teilnehmer/innen einer Gruppe des Auftraggebers sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber oder die Teilnehmer/innen einer Gruppe des Auftraggebers sind insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich Berlin-Originale mitzuteilen.

8) Datenschutz


Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die für die Abwicklung der vereinbarten Leistung zur Verfügung gestellten Daten auch weiterhin von Deaf Transpo für die Kundenbetreuung verwendet werden. Diese Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht an Dritte weitergegeben.

9) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen / Salvatorische Klausel


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftbedingungen oder des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

10) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand ist Berlin.